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Stand: 07.01.2021
Von 07. bis 29. Januar 2021 findet nur Notbetreuung statt.
Auszug aus dem aktuellen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums:
"Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen (...) bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt.
Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen (...)
für folgende Personengruppen zulässig:
Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren,
die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld
nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen.
Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben.
Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher.
Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft,
sich und andere vor einer Corona-Virus-Infektion zu schützen."
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums:
Testpflicht für Rückkehrende aus Risikogebieten
Liebe Eltern, der Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 eine Testpflicht für alle Urlaubs- und Familienrückkehrer/innen beschlossen. Das bedeutet konkret:
Jeder, der aus einem Corona-Risikogebiet nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder umgehend zum Testen gehen. Das gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.
Informationen darüber, welche Gebiete derzeit als Risikogebiet eingestuft sind, finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts unter folgendem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Bereits jetzt gilt für Einreisende aus Risikogebieten eine strenge Quarantänepflicht. Diese wird durch die Testpflicht weiter verschärft. Alle Reiserückkehrende aus Risikogebieten müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise nach Bayern ein negatives Testergebnis bei der für sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Der Test kann auch schon im Ausland vorgenommen werden, darf aber bei der Einreise nach Bayern nicht älter als 48 Stunden sein. Testmöglichkeiten gibt es in Bayern unter anderem an den Flughäfen, aber auch in kommunalen Testzentren.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Dieses hat dort hilfreiche Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Einreise-Quarantäneverordnung und zur Testpflicht für Reiserückkehrende zusammengestellt:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Wir bitten Sie, Ihr negatives Testergebnis auch der Leitung Ihrer Kindertageseinrichtung oder Ihrer Kindertagespflegeperson unaufgefordert vorzulegen, sofern Sie sich in einem CoronaRisikogebiet aufgehalten haben. Dies dient dem Schutz der Betreuungspersonen und auch der anderen Kinder und Familien. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sind berechtigt, den Nachweis über das negative Testergebnis entsprechend einzufordern. Bitte denken Sie daher daran, eine Kopie oder einen Screenshot von dem Testergebnis zu machen, bevor Sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Wir bedanken uns vorab recht herzlich für Ihre Mithilfe, die Verbreitung des Corona-Virus zu verringern!
Die Eingewöhnung unserer neuangemeldeten Kinder findet elternbegleitet statt.
Für die verschiedenen Gruppen sind nach wie vor unterschiedliche Eingänge vorgesehen:
Krippe - Terrassentüre Krippengarten
Mäuse - Terrassentüre Gartenatelier
Delfine und Bären - Haustüre
Bitte zudem beachten:
- Mund-Nase-Bedeckung für Erwachsene beim Bringen und Abholen der Kinder
- sowie während dem Aufenthalt in der Zeit der Eingewöhnung
- Nach Betreten der Einrichtung Händewaschen
- Von unseren neuangemeldeten Kindern muss der Nachweis des Masernimpfschutzes
noch vor dem ersten Tag erbracht werden!
Wir freuen uns auf Euch!
Liebe Eltern,
falls Sie eine Notbetreuung für Ihr Kind brauchen
und nach den Richtlinien dazu berechtigt sind,
melden Sie sich bitte rechtzeitig telefonisch an
und senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Email zu (beides mindestens 1 Tag vorher).
Vielen Dank!
Telefon: 08544 7334 Email: kita.aicha@bistum-passau.de
Das Angebot gilt nur für die Kinder unserer Kindertagesstätte.
Hier finden Sie die notwendigen Formulare:
Formular "in kritischer Infrastruktur tätig" (berechtigte Berufe)
Formular Bedarf Kind (Fakor 4,5)
Formular Bedarf Kind (Schulanfänger, Geschwisterkinder)
Formular Bedarf Kind (Krippenkinder am Übergang zum Kiga, Schulanfänger 2021/22)
Auszüge aus dem aktuellen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums
zur Ausweitung der Notbetreuung
Hier finden Sie das notwendige Formular:
Krippenkinder (Übergang Kindergarten), Schulanfänger 2021/2022
zu senden an: www.kita.aicha@bistum-passau.de
Notbetreuung ab 15.06.2020 - berechtigt sind:
Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden.
Das sind die Kinder, die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Die Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen.
Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab 15. Juni 2020 betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an.
Betreuung ab dem 1. Juli 2020
Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär betreut werden (also dann auch unsere jüngeren Krippenkinder, die Delfinkinder und die restlichen Mäuse- und Bärenkinder, die ab kommendem Jahr keine Vorschulkinder sind).
Bitte grundsätzlich beachten:
Voraussetzung für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung ist weiterhin, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Beitragsübernahme: Wird die Notbetreuung in Anspruch genommen (unabhängig der Anzahl der Tage), findet in diesen Fällen keine Kostenübernahme statt. Der Beitrag für den jeweiligen Monat ist somit zu bezahlen.
Auszüge aus dem aktuellen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums
zur Ausweitung der Notbetreuung
Bitte unbedingt beachten: Möchten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen,
melden Sie Ihr Kind zeitnah per Mail an,
damit wir planen können! Vielen Dank!
Hier finden Sie das Formular: Schulanfänger, Geschwisterkinder
www.kita.aicha@bistum-passau.de
Vorschulkinder dürfen ihre Kita wieder besuchen. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.
Geschwisterkinder von Vorschulkindern und Kindern mit (drohender) Behinderung, dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen, wenn sie in der gleichen Einrichtung betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Entscheidend ist, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das Betretungsverbot wurde bis einschließlich 14. Juni 2020 verlängert.
Auszüge aus dem aktuellen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums
zur Ausweitung der Notbetreuung
Die Notbetreuung wird erneut in Richtung eines erweiterten Notbetriebs ausgeweitet. Berücksichtigung finden dabei sowohl die Entwicklungsbedarfe der Kinder als auch die Belastungssituation der Eltern.
Folgende weitere Gruppen können ab Montag, den 11. Mai 2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen:
Die Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen
wurden bis einschließlich 24. Mai 2020 verlängert.
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Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zwei-Wochen-Schritten, um die Auswirkungen der vorherigen Veränderungen abschätzen zu können und den Einrichtungen den nötigen Vorlauf zu geben.
Im nächsten Schritt der Ausweitung bei der Notbetreuung, der ab dem 25. Mai 2020 in Frage kommt,
ist eine Ausweitung bspw. für folgende Gruppen vorgesehen:
Liebe Eltern,
wir bitten darum, den Zettel der
Buchungszeiten für nächstes Kita-Jahr
(auch neuangemeldete Geschwisterkinder)
per E-Mail zu senden
- falls noch nicht abgegeben.
(Es reicht ebenso eine formlose Auflistung der Buchungszeit
für die einzelnen Wochentage.)
Vielen Dank!
Auszüge aus dem aktuellen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums
zur Ausweitung der Notbetreuung
Alleinerziehende
Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an. Bei bestehenden Zweifeln zur Erwerbstätigkeit kann nach wie vor auch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbständigen eine vergleichbare Bestätigung verlangt werden.
Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).
Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur
Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist.
Auf dieser Homepage finden Sie insbesondere aktuelle Informationen zu der Frage, welche Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php
Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.
Keine andere Betreuungsperson im Haushalt
Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.
Kinder mit Krankheitssymptomen
Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind. Auch diese Voraussetzung wird – wie bisher – in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) abgefragt. Auf die Art der Krankheitssymptome kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinverfügung nicht an.
Passauer Neue Presse, 25.03.2020
"Die Eltern von Kindern, die das "Haus für Kinder", Kindergarten und Krippe St. Peter und Paul in Aicha vorm Wald, besuchen, werden laut Mitteilung gebeten, sich auf der Homepage www.kita.aichavormwald.de über Neues in Sachen "Corona" und andere Themen zu informieren. Die Informationen werden – soweit erforderlich – täglich aktualisiert."
Liebe Eltern, bitte beachten Sie das Folgende.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen bezüglich Coronavirus
Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen.
Deshalb dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Damit entfallen derzeit die regülären Betreuungsangebote.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen
der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.
Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen,
es gelten entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen.
Eine Notbereuung wird angeboten, wenn
In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist.
Die Möglichkeit der Notbetreuung gilt auch für die Schließtage der Osterferien!
Zahlungsverpflichtung von Elternbeiträgen:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass trotz Schließung aller Kindertageseinrichtungen in Bayern,
die monatlichen Elternbeiträge zu entrichten sind.
Gemäß Betreuungsvertrag auf der Grundlage der Kita-Ordnung des Verbandes katholischer Kindertageseinrichtungen
ist unter "Nr. 6 Elternbeitrag" geregelt, dass der Elternbeitrag auch dann zu zahlen ist, wenn die Kita vorübergehend geschlossen wurde.
Die vorübergehende Schließung wurde gemäß Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 13.03.2020, Az. G51 -G8000-2020/122-65, bis zum 19.04.2020 angeordnet.
Liebe Eltern, bitte beachten Sie das Folgende.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Coronavirus
Informationen für die Eltern
Die Zahl der Erkrankten am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daher am 13. März in Abstimmung
mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Allgemeinverfügung
zum Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen.
Danach dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, dem 16. März 2020.
Damit entfallen die regulären Betreuungsangebote.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte
in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder
betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.
Hierzu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung
der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie Behindertenhilfe,
Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst
und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen
(Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorung), der Lebensmittelversorgung
und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Voraussetzung ist weiter, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist,
um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten
im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Aufnahme,
da dann der andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss.
Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil
zur genannten Gruppe gehört. Die Einrichtungen können in Zweifelsfällen eine Bescheinigung
der Arbeitgeber oder eine vergleichbare Bescheinigung (z. B. bei Selbstständigen) vorlegen lassen.